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Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen

Ordnen Sie Schreiben, Rolle und Personalien getrennt ein. Der Check zeigt, welche Aussage freiwillig ist und welches Recht tatsächlich passt.

✓ §§ 55, 111 OWiG ✓ §§ 52, 55 StPO 🔒 Keine Datenübertragung

Zuletzt redaktionell geprüft am · Wie wir prüfen · keine Rechtsberatung.

Zuerst die Überschrift lesen: Ein Anhörungsbogen behandelt Sie als mögliche betroffene Person. Ein Zeugenfragebogen fragt dagegen nach Wahrnehmungen als Zeuge. Davon hängt ab, ob Aussagefreiheit, Zeugnisverweigerung oder Auskunftsverweigerung einschlägig ist.
Rollen-Check

Wie ist Ihr Schreiben einzuordnen?

Der Check fragt keine Namen, Aktenzeichen oder Angaben zum möglichen Fahrer ab.

Personalien und Tatvorwurf trennen: § 111 OWiG betrifft richtige Angaben zur Person. Daraus folgt nicht, dass Sie als betroffene Person den Tatvorwurf beantworten oder einräumen müssen.

Der Check ordnet allgemeine Verfahrensrechte ein. Er entscheidet nicht, ob eine Aussage strategisch sinnvoll ist, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht im Einzelfall besteht oder wie die Behörde den Fahrer ermittelt.

Drei Rollen, drei unterschiedliche Regeln

Betroffene PersonNicht zur Sache aussagen

§ 55 OWiG verlangt nur die Gelegenheit zur Äußerung. Der Tatvorwurf muss nicht beantwortet werden.

Zeuge · AngehörigerZeugnis verweigern

§ 52 StPO erfasst die dort genau bezeichneten familiären und partnerschaftlichen Beziehungen.

Zeuge · SelbstbelastungAuskunft verweigern

§ 55 StPO betrifft einzelne Antworten, die den Zeugen selbst oder einen §-52-Angehörigen verfolgen lassen könnten.

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen?

Beide Formulare kommen nach einem Verstoß, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke:

  • Anhörungsbogen: Richtet sich an die betroffene Person – die Behörde geht davon aus, dass Sie gefahren sind, und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • Zeugenfragebogen: Geht an den Fahrzeughalter als Zeugen, wenn der Fahrer noch nicht feststeht (z. B. bei einem unklaren Blitzerfoto).

Was Sie angeben müssen – und was nicht

Angaben zur Person: Gegenüber der zuständigen Behörde dürfen insbesondere Name, Geburtsdaten, Wohnort, Wohnung und weitere in § 111 OWiG genannte Personalien nicht falsch angegeben oder verweigert werden. Sind alle Angaben bereits richtig vorgedruckt, ist die Frage einer zusätzlichen Rücksendebestätigung davon zu unterscheiden. Korrigieren Sie Fehler und beachten Sie die konkrete Belehrung.

Angaben zur Sache: Als betroffene Person müssen Sie weder bestätigen, dass Sie gefahren sind, noch den Ablauf erklären. § 55 OWiG verlangt, dass Ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird; eine inhaltliche Einlassung ist keine Voraussetzung dafür, dass das Verfahren weitergeht.

Die Rolle des Halters

Ist der Halter als Zeuge angeschrieben und betrifft die Frage eine in § 52 StPO bezeichnete Person, kann ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen. Könnte die Antwort den Zeugen selbst einer Verfolgung aussetzen, kommt das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO in Betracht. Beides ist von einem pauschalen Recht jedes Halters zu schweigen zu unterscheiden. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann unter den Voraussetzungen des § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage folgen.

Antwortfrist ist nicht Einspruchsfrist

Im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen kann die Behörde eine Antwortfrist nennen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 67 OWiG beginnt dagegen erst mit der Zustellung eines Bußgeldbescheids. Verwechseln Sie die Schreiben deshalb nicht. Schweigen zum Tatvorwurf beendet das Ermittlungsverfahren nicht; die Behörde kann weiter ermitteln oder später einen Bescheid erlassen.

Was tun bei Fahrverbot oder Punkten?

Drohen ein Fahrverbot, Punkte oder ein hohes Bußgeld, ist es oft ratsam, vor jeder Äußerung Akteneinsicht zu nehmen und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Wie es nach dem Bescheid weitergeht, lesen Sie unter Geblitzt – was tun? und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Schreiben noch nicht sicher eingeordnet? Der interaktive Brief-Ratgeber unterscheidet Anhörung, Zeugenfragebogen, Verwarnung und Bußgeldbescheid und zeigt die jeweils nächsten Prüfschritte.

Häufige Fragen – Anhörungsbogen

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Zu dem Tatvorwurf müssen Sie sich als betroffene Person nicht äußern. Angaben zur Person dürfen gegenüber der zuständigen Behörde nicht falsch sein oder verweigert werden (§ 111 OWiG). Sind die vorgedruckten Personalien vollständig und richtig, ist eine bloße Bestätigung per Rücksendung davon zu unterscheiden. Beachten Sie die Hinweise im konkreten Schreiben.

Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen?

Der Anhörungsbogen richtet sich an die betroffene Person (mutmaßlicher Fahrer). Der Zeugenfragebogen geht häufig an den Fahrzeughalter als Zeugen, wenn der Fahrer noch nicht feststeht – etwa weil das Blitzerfoto nicht eindeutig ist.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Das Verfahren läuft weiter – Schweigen stoppt es nicht. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann dem Halter unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden (§ 31a StVZO).

Muss ich einen Angehörigen als Fahrer benennen?

Zeugen können bei den in § 52 StPO genannten Angehörigen das Zeugnis verweigern. Ob eine konkrete Beziehung darunter fällt, richtet sich nach dem gesetzlichen Katalog; er umfasst mehr und zugleich genauer bestimmte Beziehungen als nur eine allgemein verstandene „enge Familie“.

Beginnt mit dem Anhörungsbogen schon die Einspruchsfrist?

Nein. Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 67 OWiG knüpft an die Zustellung eines Bußgeldbescheids an. Eine im Anhörungsbogen genannte Antwortfrist ist davon zu unterscheiden.

Amtliche Grundlagen: § 55 OWiG, § 111 OWiG, § 52 StPO, § 55 StPO, § 67 OWiG und § 31a StVZO. Fachlich geprüft am 14. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.