⚖️ Ratgeber

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Die Frist von zwei Wochen, die richtige Form, der weitere Ablauf – und ein Musterschreiben, das Sie anpassen können.

✓ § 67 OWiG 📚 Quelle: OWiG

Zuletzt redaktionell geprüft am · Wie wir prüfen · keine Rechtsberatung.

Kurz erklärt: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bei der ausstellenden Behörde eingehen (§ 67 OWiG) – schriftlich oder zur Niederschrift. Eine Begründung ist nicht zwingend. Wichtig: Die Frist läuft ab der Zustellung, nicht ab dem Bescheiddatum.

Sie sind nicht sicher, ob Ihr Brief bereits ein förmlicher Bescheid ist? Nutzen Sie zuerst den Brief-Ratgeber zur Einordnung des Schreibens. Liegt der Bescheid vor, hilft die grafische Feld-für-Feld-Prüfung bei Tatvorwurf, Kosten und Rechtsfolgen.

Drei Fragen statt pauschalem Muster: Ist die Frist sicher? Was soll geprüft werden? Welche Unterlagen liegen vor? Der Strategiecheck darunter ordnet diese Punkte, ohne eine Erfolgsaussicht zu versprechen.

Die Frist: zwei Wochen ab Zustellung

Nach § 67 Abs. 1 OWiG können Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zustellung – häufig auf dem gelben Umschlag oder der Zustellungsurkunde vermerkt. Geht der Einspruch zu spät ein, ist er in der Regel unwirksam; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Einspruchsfrist berechnen: Zustelldatum und Bundesland eingeben und Wochenenden sowie Feiertage berücksichtigen →

Fällt das Fristende auf Sonnabend, Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist nach § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des nächsten Werktags. Der Einspruch muss bis dahin bei der Behörde eingegangen sein; bloßes Absenden genügt nicht.

Die richtige Form

Der Einspruch erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Nutzen Sie die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Übermittlungswege; auf eine einfache E-Mail sollten Sie sich ohne ausdrücklichen Hinweis der Behörde nicht verlassen. Die zuständige Stelle und das Aktenzeichen stehen auf dem Bescheid.

Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das verändert den Prüfungsumfang und setzt voraus, dass der angegriffene Teil klar und rechtlich abtrennbar ist. Eine Beschränkung sollte deshalb bewusst und eindeutig formuliert werden.

Musterschreiben

Das folgende Muster können Sie anpassen. Es dient nur der Orientierung und ist keine Rechtsberatung:

Interaktiven Einspruch-Generator nutzen: Angaben lokal eintragen, Entwurf kopieren und Versandkontrolle abhaken →

Absender (Name, Anschrift) An [Behörde laut Bußgeldbescheid] [Anschrift] Aktenzeichen: [Az. vom Bescheid] Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], zugestellt am [Zustelldatum] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Bußgeldbescheid lege ich hiermit fristgerecht E i n s p r u c h ein. Eine Begründung reiche ich gegebenenfalls nach Akteneinsicht nach. Mit freundlichen Grüßen [Ort, Datum] [Unterschrift]

Tipp: Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei der Behörde, nicht nur das Absenden. Wählen Sie einen in der Rechtsbehelfsbelehrung zugelassenen Weg, planen Sie Zeitreserve ein und sichern Sie einen belastbaren Eingangs- oder Übermittlungsnachweis.

Wie es danach weitergeht

Die Behörde prüft den Bescheid erneut. Hilft sie dem Einspruch nicht ab, leitet sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weiter, das in der Regel in einer Hauptverhandlung entscheidet. Bis dahin können Sie – am besten mit anwaltlicher Hilfe – Akteneinsicht nehmen und etwa das Messverfahren prüfen lassen (siehe Blitzer-Toleranz & Messmethoden).

Lohnt sich der Einspruch?

Eine vertiefte Prüfung ist besonders naheliegend, wenn ein Fahrverbot, Punkte oder ein hohes Bußgeld drohen oder konkrete Zweifel an Tat, Fahrerzuordnung oder Messung bestehen. Das bedeutet noch nicht, dass ein Einspruch erfolgreich sein wird. Wegen des Kostenrisikos sollten Sie die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen – gegebenenfalls mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und Ihrer Rechtsschutzversicherung. Die möglichen Folgen können Sie vorab mit dem Bußgeldrechner abschätzen.

Was soll der Einspruch erreichen?

Der Check trennt Frist, Angriffsziel und Unterlagen. Er ersetzt weder Akteneinsicht noch die rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Wichtig: Eine Beschränkung nach § 67 Abs. 2 OWiG kann andere Teile des Bescheids unangreifbar werden lassen. Verwenden Sie sie nicht versehentlich.
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Unbeschränkte PrüfungBescheid zunächst vollständig offenhalten

    Der Check bewertet weder Beweise noch Erfolgsaussichten. Ein Einspruch kann nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG auch zu einer nachteiligeren Entscheidung führen.

    Häufige Fragen – Einspruch

    Wie lange habe ich für den Einspruch Zeit?

    Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Datum auf dem Zustellungsumschlag bzw. der Zustellungsurkunde, nicht das Datum des Bescheids.

    In welcher Form muss der Einspruch erfolgen?

    Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Adresse steht auf dem Bescheid. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber oft sinnvoll.

    Was passiert nach dem Einspruch?

    Die Behörde prüft erneut. Hilft sie dem Einspruch nicht ab, gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht ab, das dann entscheidet – in der Regel in einer Hauptverhandlung.

    Kann der Einspruch teuer werden?

    Ja, es besteht ein Kostenrisiko: Wird der Einspruch verworfen, kommen Gerichts- und ggf. Anwaltskosten hinzu. Deshalb lohnt sich vorher eine nüchterne Einschätzung der Erfolgsaussichten.

    Kann ich nur gegen die Punkte Einspruch einlegen?

    Punkte werden nicht als eigenständige Sanktion im Bußgeldbescheid festgesetzt, sondern folgen der rechtskräftigen Ahndung der zugrunde liegenden Tat. Wer Punkte vermeiden will, muss deshalb prüfen, welcher Teil des Tatvorwurfs oder der Rechtsfolgen rechtlich angegriffen werden kann.

    Quellen: § 66 OWiG, § 67 OWiG, § 69 OWiG, § 18 OWiG, § 4 StVG und § 43 StPO. Fachlich geprüft am 14. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; dieser Ratgeber und das Muster ersetzen keine Rechtsberatung.