Spezialkatalog · Rechtsstand 2026

Lkw oder Anhänger zu schnell: andere Regeln als beim Pkw

Schwere Fahrzeuge und Gespanne haben niedrigere Höchstgeschwindigkeiten und eigene Regelsätze.

Innerorts und außerortsPrimärquelle: Anlage zur BKatV

Zuletzt redaktionell geprüft am · Wie wir prüfen · keine Rechtsberatung.

Wichtig: Der allgemeine Bußgeldrechner gilt für gewöhnliche Pkw. Verwenden Sie ihn nicht unverändert für Lkw, Gespanne oder Gefahrguttransporte.
Erst Grenze, dann Tabelle: Gesamtmasse, Anhänger, Fahrzeugart und Straßenart bestimmen gemeinsam die zulässige Geschwindigkeit. Ein angezeigtes niedrigeres Limit geht immer vor.

Welche Höchstgeschwindigkeit gilt grundsätzlich?

Wählen Sie die Fahrzeuggruppe aus den Papieren und den Straßenbereich. Der Finder zeigt die allgemeine Grenze unter günstigen Umständen – ohne ein niedrigeres Verkehrszeichen.

Fahrzeugpapiere statt Schätzung: Entscheidend sind zulässige Gesamtmasse, Fahrzeugart, Anhänger und eine tatsächlich dokumentierte Ausnahme – nicht nur das äußere Erscheinungsbild.
Allgemeine Grenze
50
InnerortsHöchstens 50 km/h

    Vereinfachte Zuordnung nach §§ 3 und 18 StVO sowie den Ausnahmeverordnungen. Beschilderung, Fahrzeugpapiere, konkrete Bauart und Nutzung bleiben maßgeblich.

    Welches Tempolimit gilt?

    Die zulässige Geschwindigkeit hängt von Gewicht, Anhänger, Fahrzeugart, Straßenart, einer möglichen Tempo-100-Zulassung und der Beschilderung ab.

    Innerorts

    Grundsätzlich 50 km/h, sofern kein anderes Tempo angeordnet ist.

    Außerorts: 80 km/h

    Unter anderem für bestimmte Fahrzeuge über 3,5 bis 7,5 t und Pkw mit Anhänger.

    Außerorts: 60 km/h

    Unter anderem für Kraftfahrzeuge über 7,5 t und bestimmte Kombinationen.

    Autobahn

    § 18 StVO enthält Sonderregeln; häufig 80 km/h, für bestimmte Fahrzeuge 60 km/h.

    Bußgeldtabelle für schwere Fahrzeuge und Gespanne

    Regelsätze der laufenden Nummer 11.1 der BKatV für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b StVO genannten Fahrzeuge.

    Bußgeld und Fahrverbot für schwere Fahrzeuge und Gespanne
    ÜberschreitungInnerortsAußerorts
    bis 10 km/h40 €30 €
    11–15 km/h60 €50 €
    bis 15 km/h, länger als 5 Min. oder mehr als zweimal nach Fahrtantritt160 €140 €
    16–20 km/h160 €140 €
    21–25 km/h175 €150 €
    26–30 km/h235 €
    1 Monat Fahrverbot
    175 €
    31–40 km/h340 €
    1 Monat Fahrverbot
    255 €
    1 Monat Fahrverbot
    41–50 km/h560 €
    2 Monate Fahrverbot
    480 €
    1 Monat Fahrverbot
    51–60 km/h700 €
    3 Monate Fahrverbot
    600 €
    2 Monate Fahrverbot
    über 60 km/h800 €
    3 Monate Fahrverbot
    700 €
    3 Monate Fahrverbot

    Regelsätze ohne Verfahrensgebühren und Auslagen.

    Gefahrgut und Kraftomnibus mit Fahrgästen

    Noch höhere Regelsätze gelten laut Nummer 11.2 BKatV für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte und Kraftomnibusse mit Fahrgästen.

    Bußgeld und Fahrverbot für Gefahrguttransporte und Kraftomnibusse
    ÜberschreitungInnerortsAußerorts
    bis 10 km/h70 €60 €
    11–15 km/h120 €70 €
    bis 15 km/h, länger als 5 Min. oder mehr als zweimal nach Fahrtantritt320 €240 €
    16–20 km/h320 €240 €
    21–25 km/h360 €
    1 Monat Fahrverbot
    280 €
    26–30 km/h480 €
    1 Monat Fahrverbot
    400 €
    1 Monat Fahrverbot
    31–40 km/h640 €
    2 Monate Fahrverbot
    560 €
    1 Monat Fahrverbot
    41–50 km/h800 €
    3 Monate Fahrverbot
    700 €
    2 Monate Fahrverbot
    51–60 km/h900 €
    3 Monate Fahrverbot
    800 €
    3 Monate Fahrverbot
    über 60 km/h950 €
    3 Monate Fahrverbot
    900 €
    3 Monate Fahrverbot

    Warum „bis 15 km/h“ zweimal vorkommt

    Dauert eine Überschreitung von höchstens 15 km/h länger als fünf Minuten oder wird sie mehr als zweimal nach Fahrtantritt begangen, sieht der amtliche Katalog einen deutlich höheren Sonderregelsatz vor.

    Tempo 100 mit Anhänger: vier Nachweise gehören zusammen

    1TechnikABS am Zugfahrzeug sowie passende Masse, Bremse und Dämpfung des Anhängers.
    2BestätigungPrüfung beziehungsweise Bestätigung durch eine anerkannte Stelle.
    3PapiereBehördliche Bescheinigung der zulässigen 100-km/h-Kombination.
    4Plakette & ZustandGesiegelte Plakette; Reifen unter sechs Jahren und mindestens Geschwindigkeitskategorie L.

    Fällt eine Voraussetzung später weg, richtet sich die zulässige Geschwindigkeit wieder nach der StVO. Eine Plakette allein ersetzt deshalb weder die Eintragung noch den technisch ordnungsgemäßen Zustand.

    Was im konkreten Bescheid zusätzlich zählt

    • Toleranzabzug der Messung.
    • Fahrzeuggruppe, Gesamtmasse, Anhänger und Nutzung.
    • Punkte nach FeV und konkretem Tatbestand.
    • Vorsatz und Voreintragungen, die den Regelsatz verändern können.
    • Gebühren und Auslagen des förmlichen Bescheids.

    Siehe auch Geschwindigkeit auf der Autobahn und Blitzer-Toleranz.

    FAQ zu Lkw, Anhänger und Geschwindigkeit

    Kann ich den normalen Pkw-Bußgeldrechner für einen Lkw verwenden?

    Nein. Für schwere Fahrzeuge und Gespanne enthält die BKatV eigene, höhere Regelsätze.

    Wie schnell darf ein Lkw außerorts fahren?

    Das hängt von Gewicht und Fahrzeugart ab. § 3 StVO nennt unter anderem 80 km/h für bestimmte Fahrzeuge über 3,5 bis 7,5 Tonnen und 60 km/h für Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen. Auf Autobahnen gelten die Sonderregeln des § 18 StVO.

    Wie schnell darf ein Pkw mit Anhänger auf der Autobahn fahren?

    Grundsätzlich 80 km/h. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Tempo-100-Zulassung 100 km/h erlauben.

    Warum gibt es eine besondere Zeile bis 15 km/h zu schnell?

    Die BKatV sieht einen erhöhten Regelsatz vor, wenn die Überschreitung bis 15 km/h länger als fünf Minuten andauert oder mehr als zweimal nach Fahrtantritt begangen wird.

    Reicht eine Tempo-100-Plakette am Anhänger aus?

    Nein. Die Kombination muss die technischen Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung erfüllen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit muss behördlich bescheinigt sein und die gesiegelte Plakette muss am Anhänger angebracht sein. Auch Reifenalter und weitere Bedingungen müssen bei der Fahrt eingehalten werden.

    Primärquellen: Anlage zur BKatV, Nr. 11, § 3 StVO, § 18 StVO, 9. Ausnahmeverordnung zur StVO und 12. Ausnahmeverordnung zur StVO. Rechtsstand geprüft am 14. Oktober 2026.