Fahrverbot wegen Geschwindigkeit
Ab wann ein Fahrverbot droht, wie lange es dauert, die Wiederholungstäter-Regel und die nützliche 4-Monats-Frist.
Droht nach dem Bußgeldkatalog ein Fahrverbot?
Ordnen Sie Fahrzeuggruppe, Straßenbereich und die Überschreitung nach Toleranzabzug ein. Der Check unterscheidet die drei Fahrzeugtabellen des amtlichen Katalogs.
Vereinfachte Erstorientierung nach § 4 BKatV und Tabelle 1 des Anhangs. Das Ergebnis ist keine Einzelfallprüfung und keine Rechtsberatung.
Zuletzt redaktionell geprüft am · Wie wir prüfen · keine Rechtsberatung.
Wann droht ein Fahrverbot?
- Innerorts: ab 31 km/h zu viel
- Außerorts: ab 41 km/h zu viel
- Wiederholungsfall: erste Geldbuße wegen mindestens 26 km/h rechtskräftig + weitere Tat mit mindestens 26 km/h binnen eines Jahres seit Rechtskraft → einmonatiges Regelfahrverbot kommt in Betracht
Die genauen Stufen stehen in der Tabelle innerorts und außerorts.
Wie lange dauert das Fahrverbot?
- 1 Monat: ab 31 km/h (innerorts) bzw. 41 km/h (außerorts)
- 2 Monate: ab 51 km/h (innerorts) bzw. 61 km/h (außerorts)
- 3 Monate: bei sehr hohen Überschreitungen (ab 61 km/h innerorts bzw. über 70 km/h)
Beginn: Ein-Monats-Regel und Vier-Monats-Ausnahme
Nach der Normalregel in § 25 Abs. 2 StVG wird das Fahrverbot wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt oder der erforderliche Vermerk erfolgt – spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft.
Die längere Frist ist eine Ausnahme nach § 25 Abs. 3 StVG. Sie kommt nur in Betracht, wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde, bis zur Bußgeldentscheidung kein weiteres Fahrverbot hinzukam und Behörde oder Gericht die Regel ausdrücklich bestimmt haben. Dann wird das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam. Verlassen Sie sich deshalb nicht allein auf die Bezeichnung „Ersttäter“, sondern auf die konkrete Rechtsfolgenbelehrung.
Die Behörde muss über den Zeitpunkt der Wirksamkeit und den Beginn der Verbotsfrist belehren (§ 25 Abs. 9 StVG). Bei widersprüchlichen Daten sollten Sie vor dem geplanten Beginn direkt bei der zuständigen Stelle nachfragen.
§ 25 StVG im amtlichen Gesetzestext
Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug?
Ein Fahrverbot ist befristet (1–3 Monate); danach gilt der Führerschein automatisch wieder. Ein Fahrerlaubnisentzug (z. B. bei 8 Punkten) ist dauerhaft: die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden, oft erst nach einer MPU. Berechnen Sie Ihren Fall mit dem Bußgeldrechner.
Häufige Fragen zum Fahrverbot
Ab wann droht ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeit?
Innerorts ab 31 km/h zu viel, außerorts ab 41 km/h zu viel – jeweils 1 Monat. Zusätzlich kommt ein Regelfahrverbot in Betracht, wenn eine erste Geldbuße wegen mindestens 26 km/h rechtskräftig ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Tat mit mindestens 26 km/h begangen wird.
Wie lange dauert das Fahrverbot?
1 Monat (ab 31/41 km/h), 2 Monate (ab 51 km/h innerorts bzw. 61 km/h außerorts) oder 3 Monate bei sehr hohen Überschreitungen.
Was ist die 4-Monats-Frist?
Sie ist eine Ausnahme nach § 25 Abs. 3 StVG. Sie gilt nur, wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde, bis zur Entscheidung kein weiteres hinzukam und die Behörde oder das Gericht die Ausnahme ausdrücklich bestimmt. Dann wird das Verbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam. Maßgeblich bleibt die Belehrung im Bescheid.
Was ist der Unterschied zum Fahrerlaubnisentzug?
Ein Fahrverbot ist zeitlich befristet (1–3 Monate), danach ist der Führerschein automatisch wieder gültig. Beim Entzug (z. B. bei 8 Punkten) ist die Fahrerlaubnis weg und muss neu beantragt werden – oft mit MPU.
Gelten die Grenzen 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts auch für Lkw?
Nein. Diese Grenzen gehören zur Tabelle für gewöhnliche Pkw und andere Kraftfahrzeuge. Für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten schweren Fahrzeuge und Gespanne sowie für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte und Kraftomnibusse mit Fahrgästen sieht der Bußgeldkatalog teilweise schon bei geringeren Überschreitungen ein Fahrverbot vor.
Quellen: Anlage zur BKatV, § 4 BKatV, StVG und Kraftfahrt-Bundesamt (Fahreignungsregister). Rechtsstand geprüft am 14. Oktober 2026. Die dargestellten Regelsätze enthalten keine Verfahrenskosten; soweit anwendbar weist der Rechner sie separat aus. Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.