Was Verfolgungsverjährung bedeutet
Verfolgungsverjährung begrenzt den Zeitraum, in dem eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden darf. Ist die Frist tatsächlich abgelaufen, schließt § 31 Abs. 1 OWiG die weitere Verfolgung und die Anordnung von Nebenfolgen aus. Das ist etwas anderes als die Vollstreckungsverjährung einer bereits rechtskräftigen Geldbuße.
Bei einem gewöhnlichen Geschwindigkeitsverstoß beginnt die Frist nach § 31 Abs. 3 OWiG grundsätzlich, wenn der konkrete Verstoß beendet ist. Für die exakte Berechnung sind die gesetzlichen Fristenregeln und sämtliche Unterbrechungen in der Akte maßgeblich.
Die Änderung zum 1. Juli 2026
Früher
§ 26 Abs. 3 StVG nannte zunächst drei Monate und nach Erlass eines Bußgeldbescheids oder Erhebung der öffentlichen Klage sechs Monate.
Heute
Die geltende Fassung setzt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG unmittelbar eine sechsmonatige Verfolgungsverjährung fest.
Die Neuregelung stammt aus dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Für Altfälle sollte nicht ohne Prüfung unterstellt werden, welche Fassung anzuwenden ist.
Welche Handlungen die Frist unterbrechen können
§ 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährung grundsätzlich neu. Typisch sind:
- Erste Vernehmung oder Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens: Auch die Anordnung kann ausreichen.
- Erlass des Bußgeldbescheids: Er unterbricht, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird; sonst ist die Zustellung maßgeblich.
- Gerichtliche Schritte: Auch Akteneingang beim Amtsgericht, Terminierung oder bestimmte gerichtliche Hinweise können unterbrechen.
Die Zweijahresgrenze ist kein einfacher Freibrief
Nach § 33 Abs. 3 OWiG ist die Verfolgung trotz wiederholter Unterbrechungen grundsätzlich spätestens verjährt, wenn seit Tatbeendigung das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre, vergangen ist. Bei der aktuellen Sechsmonatsfrist ist deshalb die Mindestgrenze von zwei Jahren maßgeblich. § 32 OWiG über das Ruhen der Verjährung bleibt jedoch ausdrücklich unberührt; außerdem können andere Tatbestände und Fristen gelten.
Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen und persönlicher Bezug
Ein Anhörungsbogen kann eine Unterbrechung auslösen, wenn er die betroffene Person betrifft und die Voraussetzungen des § 33 OWiG erfüllt. Ein Zeugenfragebogen an den Halter ist nicht automatisch dasselbe. Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt die Unterbrechung nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht.
Praktische Prüfung in fünf Schritten
- Tattag und Vorwurf notieren.
- Rechtsstand bestimmen. Liegt der Vorgang vor oder nach dem 1. Juli 2026?
- Alle Schreiben chronologisch ordnen.
- Unterbrechungen nicht erraten. Der relevante Zeitpunkt kann nur aus der Akte hervorgehen.
- Einspruchsfrist getrennt beachten. Die vermutete Verjährung verlängert die zweiwöchige Frist nicht.
Was nach dem Bescheid zu tun ist, erklärt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.