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Verjährung beim Blitzer: Frist und Unterbrechung einordnen

Berechnen Sie die erste Sechsmonatsmarke und prüfen Sie, wie bestätigte Unterbrechungshandlungen die Orientierung verschieben.

✓ § 26 Abs. 3 StVG✓ §§ 31–33 OWiG🔒 Daten bleiben im Browser

Zuletzt redaktionell geprüft am · Wie wir prüfen · keine Rechtsberatung.

Die wichtigste Änderung: Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich sechs Monate. Ältere Ratgeber mit einer pauschalen Drei-Monats-Regel bilden die aktuelle Fassung von § 26 Abs. 3 StVG nicht mehr ab.
Frist-Orientierung

Welche Daten stehen in der Akte?

Das Werkzeug ist auf Taten ab 1. Juli 2026 begrenzt. Tragen Sie nur wirksame Unterbrechungsdaten ein, die sich aus der Akte ergeben.

Bestätigte Unterbrechungen nach § 33 OWiG (optional)
Nicht das Empfangsdatum schätzen: Bei schriftlichen Anordnungen kann die Abfassung maßgeblich sein. Beim Bußgeldbescheid gelten zusätzlich die Zustellungsregeln des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG.

Das Ergebnis ist keine Feststellung der Verjährung. Nicht sichtbare Aktenhandlungen, unwirksame oder personenbezogen wirkende Unterbrechungen, Sondertatbestände und ein Ruhen nach § 32 OWiG können das Ergebnis ändern.

Was Verfolgungsverjährung bedeutet

Verfolgungsverjährung begrenzt den Zeitraum, in dem eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden darf. Ist die Frist tatsächlich abgelaufen, schließt § 31 Abs. 1 OWiG die weitere Verfolgung und die Anordnung von Nebenfolgen aus. Das ist etwas anderes als die Vollstreckungsverjährung einer bereits rechtskräftigen Geldbuße.

Bei einem gewöhnlichen Geschwindigkeitsverstoß beginnt die Frist nach § 31 Abs. 3 OWiG grundsätzlich, wenn der konkrete Verstoß beendet ist. Für die exakte Berechnung sind die gesetzlichen Fristenregeln und sämtliche Unterbrechungen in der Akte maßgeblich.

Die Änderung zum 1. Juli 2026

Früher

§ 26 Abs. 3 StVG nannte zunächst drei Monate und nach Erlass eines Bußgeldbescheids oder Erhebung der öffentlichen Klage sechs Monate.

Heute

Die geltende Fassung setzt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG unmittelbar eine sechsmonatige Verfolgungsverjährung fest.

Die Neuregelung stammt aus dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Für Altfälle sollte nicht ohne Prüfung unterstellt werden, welche Fassung anzuwenden ist.

Welche Handlungen die Frist unterbrechen können

§ 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährung grundsätzlich neu. Typisch sind:

  • Erste Vernehmung oder Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens: Auch die Anordnung kann ausreichen.
  • Erlass des Bußgeldbescheids: Er unterbricht, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird; sonst ist die Zustellung maßgeblich.
  • Gerichtliche Schritte: Auch Akteneingang beim Amtsgericht, Terminierung oder bestimmte gerichtliche Hinweise können unterbrechen.
Der Posteingang allein beweist wenig. Bei schriftlichen Anordnungen kann der Zeitpunkt der Abfassung entscheidend sein. Eine Unterbrechung kann deshalb in der Akte stehen, bevor der Betroffene davon erfährt.

Die Zweijahresgrenze ist kein einfacher Freibrief

Nach § 33 Abs. 3 OWiG ist die Verfolgung trotz wiederholter Unterbrechungen grundsätzlich spätestens verjährt, wenn seit Tatbeendigung das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre, vergangen ist. Bei der aktuellen Sechsmonatsfrist ist deshalb die Mindestgrenze von zwei Jahren maßgeblich. § 32 OWiG über das Ruhen der Verjährung bleibt jedoch ausdrücklich unberührt; außerdem können andere Tatbestände und Fristen gelten.

Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen und persönlicher Bezug

Ein Anhörungsbogen kann eine Unterbrechung auslösen, wenn er die betroffene Person betrifft und die Voraussetzungen des § 33 OWiG erfüllt. Ein Zeugenfragebogen an den Halter ist nicht automatisch dasselbe. Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt die Unterbrechung nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht.

Praktische Prüfung in fünf Schritten

  1. Tattag und Vorwurf notieren.
  2. Rechtsstand bestimmen. Liegt der Vorgang vor oder nach dem 1. Juli 2026?
  3. Alle Schreiben chronologisch ordnen.
  4. Unterbrechungen nicht erraten. Der relevante Zeitpunkt kann nur aus der Akte hervorgehen.
  5. Einspruchsfrist getrennt beachten. Die vermutete Verjährung verlängert die zweiwöchige Frist nicht.

Was nach dem Bescheid zu tun ist, erklärt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

FAQ zur Verjährung beim Blitzer

Verjährt ein Geschwindigkeitsverstoß noch nach drei Monaten?

Für aktuelle Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG gilt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten. Bei älteren Vorgängen kommt es auf das anwendbare Recht und den Einzelfall an.

Beginnt die Verjährung mit dem Blitzerfoto oder mit dem Brief?

Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Frist grundsätzlich, sobald die Handlung beendet ist. Bestimmte Verfahrenshandlungen können die laufende Frist jedoch unterbrechen und neu beginnen lassen.

Unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährung?

Die erste Vernehmung, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder bereits deren Anordnung kann nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrechen. Entscheidend sind Inhalt, Adressat und Aktenvorgang.

Reicht es, wenn der Bußgeldbescheid innerhalb von sechs Monaten geschrieben wurde?

Der Erlass unterbricht, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird; andernfalls kommt es auf die Zustellung an. Weitere Unterbrechungstatbestände können relevant sein.

Kann ich die Verjährung allein anhand meiner Post berechnen?

Nicht zuverlässig. Manche Unterbrechungshandlungen wirken bereits mit ihrer Anordnung oder Abfassung und sind erst in der Behördenakte erkennbar.

Gibt es trotz Unterbrechungen eine Höchstgrenze?

§ 33 Abs. 3 OWiG nennt grundsätzlich das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens jedoch zwei Jahre ab Tatbeendigung. Eine Ruhenszeit nach § 32 OWiG bleibt davon unberührt und kann die Einordnung verändern.

Amtliche Grundlagen: § 26 StVG, § 31 OWiG, § 32 OWiG, § 33 OWiG und Gesetzgebungsverfahren J013. Fachlich geprüft am 14. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.