Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße: Seminar wird angeordnet, Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Geschwindigkeit in der Probezeit richtig einordnen
Prüfen Sie Schwelle und Verfahrensstand. Der Assistent zeigt, welche Probezeit-Maßnahme typischerweise als Nächstes folgt – und welche normalen Sanktionen zusätzlich bleiben.
Zuletzt redaktionell geprüft am · Wie wir prüfen · keine Rechtsberatung.
Welche Stufe ist wahrscheinlich?
Die genaue Chronologie ist wichtiger als die bloße Zahl früherer Verstöße.
Der Assistent bildet den gesetzlichen Stufenablauf vereinfacht ab. Maßgeblich sind Tatzeitpunkt, Rechtskraft, Registerfähigkeit und bereits angeordnete Maßnahmen. Er ersetzt keine Prüfung Ihrer Bescheide oder behördlichen Schreiben.
Drei Stufen – aber nur in der richtigen Reihenfolge
Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße: Verwarnung plus Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten.
Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße: Entziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG.
Die Probezeit und A-Verstöße
Für Fahranfänger gilt grundsätzlich eine Probezeit von zwei Jahren. Anlage 12 FeV unterscheidet schwerwiegende A-Verstöße und weniger schwerwiegende B-Verstöße. Geschwindigkeitsverstöße gehören zur Gruppe A; eine Maßnahme nach § 2a StVG setzt jedoch zusätzlich eine rechtskräftige, im Fahreignungsregister zu speichernde Entscheidung voraus. Deshalb ist bei üblichen Pkw-Fällen die vorwerfbare Überschreitung ab 21 km/h die praktische Schwelle. Bis 20 km/h zu viel bleibt es bei diesem Verstoß allein normalerweise bei der regulären Sanktion.
Erster A-Verstoß: Aufbauseminar & Verlängerung
Schon der erste A-Verstoß hat zwei Folgen:
- Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre – von zwei auf insgesamt vier Jahre.
- Anordnung eines Aufbauseminars: Die Teilnahme ist verpflichtend und kostenpflichtig. Wer nicht teilnimmt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.
Weitere Verstöße nach Seminar und Verwarnung
- Weiterer A-Verstoß nach dem Seminar: schriftliche Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Weiterer A-Verstoß nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist: Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach einer Entziehung auf dieser Grundlage darf eine neue Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 5 StVG frühestens drei Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden.
Was passiert nach dem Bußgeldbescheid?
- 1Bußgeldverfahren
Bußgeld, Punkte und ein mögliches Fahrverbot werden nach dem normalen Bußgeldrecht festgesetzt.
- 2Rechtskraft und Register
Erst die rechtskräftige, registerfähige Entscheidung ist die Grundlage für die zusätzliche Probezeit-Maßnahme.
- 3Separates Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde
Die Behörde ordnet etwa das Aufbauseminar schriftlich an, nennt die zugrunde liegenden Verstöße und setzt eine Frist.
Punkte und Fahrverbot kommen hinzu
Die Probezeit-Maßnahmen ersetzen nicht die üblichen Sanktionen – sie kommen zusätzlich. Es gilt weiterhin: 1 Punkt in Flensburg ab 21 km/h zu viel, zwei Punkte und ein Fahrverbot ab 31 km/h (innerorts) bzw. 41 km/h (außerorts). Die genauen Sätze stehen in der Tabelle innerorts bzw. außerorts; Ihren Fall berechnen Sie mit dem Bußgeldrechner.
Häufige Fragen – Probezeit
Ab wann ist zu schnelles Fahren in der Probezeit ein A-Verstoß?
Bei üblichen Pkw-Fällen ist eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h nach Toleranzabzug registerfähig und damit für Maßnahmen nach § 2a StVG relevant. Bis 20 km/h zu viel löst dieser Geschwindigkeitsverstoß allein normalerweise keine besondere Probezeit-Maßnahme aus.
Was passiert beim ersten A-Verstoß in der Probezeit?
Die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahre verlängert und die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar ist verpflichtend.
Was passiert beim zweiten oder dritten A-Verstoß?
Entscheidend ist die Reihenfolge: Nach Teilnahme am Aufbauseminar führt ein weiterer A-Verstoß zur schriftlichen Verwarnung und Beratungsempfehlung. Erst ein weiterer A-Verstoß nach Ablauf der dabei gesetzlich vorgesehenen Zweimonatsfrist führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wann handelt die Fahrerlaubnisbehörde?
Die Maßnahmen nach § 2a StVG knüpfen an eine rechtskräftige und im Fahreignungsregister zu speichernde Entscheidung an. Ein Anhörungsbogen oder noch nicht rechtskräftiger Bescheid ist deshalb nicht mit einer bereits angeordneten Probezeit-Maßnahme gleichzusetzen.
Bekomme ich in der Probezeit zusätzlich Punkte und Fahrverbot?
Ja. Die normalen Sanktionen gelten unverändert: 1 Punkt ab 21 km/h zu viel, Fahrverbot ab 31 km/h (innerorts) bzw. 41 km/h (außerorts). Die Probezeit-Folgen kommen zusätzlich hinzu.
Amtliche Grundlagen: § 2a StVG, § 34 FeV, Anlage 12 FeV und Anlage 13 FeV. Fachlich geprüft am 14. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.